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Praxis - Vorsicht, Gebührenverluste bei freisprechenden Urteilen!

Mit dem Freispruch wird alles gut? Das mag für den Mandanten gelten. Formuliert aber das Gericht das Urteil im Hinblick auf die Kosten nicht sauber, kann der Rechtsanwalt unter Umständen Gebührenverluste erleiden. Ein Urteil des LG Bad Kreuznach macht jedoch Hoffnung.

Der Fall: Freispruch im Berufungsverfahren

Nachdem der Mandant eines Rechtsanwalts vom AG kostenpflichtig verurteilt worden war, hob das LG das Urteil im Berufungsverfahren auf. Mit dem Freispruch formulierte es die folgende Kostenentscheidung „Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen“. Als der Rechtsanwalt nun seine Wahlverteidigergebühren festgesetzt und erstattet haben wollte, machte die Bezirksrevisorin geltend, dass im Berufungsurteil eine Kostenentscheidung gemäß § 467 StPO lediglich über „die Kosten des Berufungsverfahrens“ getroffen worden sei. Der Anwalt legte Kostenbeschwerde ein. 

Das Urteil

Das LG Bad Kreuznach gab dem Anwalt Recht. So seien die Wahlverteidigergebühren als die „notwendigen Auslagen des Angeklagten“ zu verstehen und sind von der maßgeblichen Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtigerweise vollständig umfasst. Nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO ist hier auch nicht nach Instanzen zu differenzieren, sondern es sind schlicht alle Auslagen erfasst, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung angefallen sind (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 25.07.2017, Az. 2 Qs 61/17).

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