AFB-Ratgeber - Obacht beim Kanzleiumzug: Auch zwischen zwei Stühlen gilt die Sorgfaltspflicht
Wer in eine neue Kanzlei zieht oder seine Bürogemeinschaft verlässt, muss Sorgfalt walten lassen – auch was die Nutzung alter Strukturen wie etwa des Sekretariats betrifft. Ein Fall aus dem BSG.
Der Fall: Telefonische Bitte um Fristnotierung
Nachdem sich ein Anwalt aus einer Bürogemeinschaft gelöst hatte, nutzte er vorübergehend noch deren alte Infrastruktur. So bat er eine Angestellte telefonisch um die Notierung einer Klagefrist. Dies unterblieb jedoch. In seiner aktuellen Entscheidung gewährte das Bundessozialgericht keine Wiedereinsetzung.
Das Urteil
So erkannten die Richter in der Umzugssituation eine erhöhte anwaltliche Sorgfaltspflicht bei fristwahrenden Vorgängen. Sollten durch einen Kanzleiumzug in ein neues Bürogebäude beeinträchtigte Geschäftsabläufe absehbar sein, sei dies besonders gut vorzubereiten. In diesem Fall hätte sich der Anwalt durch eine erneute telefonische oder persönliche Kontrolle vergewissern müssen, dass die Frist bzw. der Wiedervorlagetermin korrekt notiert ist oder sich dies durch die Angestellte per E-Mail bestätigen lassen.
Praxistipp: Bei einem Umzug oder perspektivischem Ausscheiden aus einem Büro muss ein Anwalt für Präsenzzeiten sorgen oder regelmäßig Kontakt mit den Mitarbeitern halten. Mit den Angestellten sollte geplant werden, wann innerhalb der Woche Akten telefonisch oder persönlich besprochen werden und was in Eilfällen zu tun ist. Diese Planung sollte in einer schriftlichen Arbeitsanweisung festgehalten werden, die nötigenfalls vor Gericht dabei unterstützen kann, eine ausreichende Kanzleiorganisation glaubhaft zu machen.
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