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Neue Medien - Frei im Netz zugängliche Fotos für eigene Website verwenden? Schlechte Idee!

Urheberrecht und Internet – ein stets brisantes Feld. Der EuGH warnt vor der Verwendung von frei zugänglichen Fotos auf einer anderen Website. Hierzu ist eine erneute Zustimmung des Urhebers nötig. 

Der Fall: Schüler-Referat auf der Schul-Website 

Für ein Referat verwendete eine Schülerin ein Foto der spanischen Stadt Cordoba, das für jedermann frei zugänglich auf der Seite eines Reisebüros zu finden war. Der Fotograf hatte dieses Bild dem Reisebüro für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Die Schule publizierte das Referat samt Bild auf ihrer Homepage. Nachdem der Fotograf das Bild dort fand, verklagte er den Schulträger sowie das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrn auf Unterlassung und Schadenersatz. Der damit befasste BGH wandte sich an den EuGH mit der Vorlagefrage, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sei, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Das Urteil

Die dortigen Richter befanden das Einstellen des Fotos von einer Website auf einer anderen Website als eine „Zugänglichmachung“ und folglich eine „Handlung der Wiedergabe“. Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ ist es außerdem erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein „neues Publikum“ erfolgt. Nach Auffassung des EuGH hat die Nutzerin eine entscheidende Rolle bei der Wiedergabe des betreffenden Werkes für ein Publikum gespielt, an das der Urheber des Werkes nicht gedacht hatte, als er dessen ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Somit werde ein urheberrechtlich geschütztes Werk für ein neues Publikum zugänglich gemacht – und eine neue Zustimmung des Urhebers erforderlich. Ausdrücklich wiesen sie darauf hin, dass dies ein wichtiger Unterschied dazu sei, wenn man lediglich per Hyperlink auf das Werk auf seiner ursprünglichen Seite verweist (EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-161/17). 

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