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Rechtsprechung - Am falschen Ort zur richtigen Zeit: Steuererklärungsfrist bleibt gewahrt!

Wird eine Steuererklärung zwar fristgerecht, aber beim falschen Finanzamt eingeworfen, bleibt dennoch die Frist gewahrt. Das Finanzgericht Köln schützt hier die Einreichenden. 

Der Fall: Einwurf beim falschen Amt

Am Stichtag 31.12.2013 warfen die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärungen für 2009 bei einem Finanzamt ein, das nicht zuständig war. Das tatsächlich zuständige Finanzamt lehnte daraufhin eine Veranlagung ab. Die Begründung: Schließlich sei ihm die Erklärung erst 2014 weitergeleitet worden. Somit sei der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt worden – also zu spät. Die Steuerpflichtigen wandten sich an das Finanzgericht.

Das Urteil

Die Richter gaben den Betroffenen Recht. Ihrer Auffassung nach sei es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Des Weiteren könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Amtes vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Und auch der Einwurf von Steuererklärungen außerhalb der regulären Bürozeiten gehe schließlich nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen. Letztendlich wurde das zuständige Amt verpflichtet, die Veranlagungen für 2009 durchzuführen (FG Köln, Urteil vom 23.5.17, Az. 1 K 1637/14). Das beklagte Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revisionen eingelegt.

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