Arbeitsrecht - Stammarbeitnehmer kündigen, (permanente) Leiharbeitnehmer aber behalten? Nicht mit dem LAG Köln!
Wenn ein Unternehmen eine Zahl von Leiharbeitnehmern fortlaufend über eine lange Zeit beschäftigt, darf es bei Personalüberhang keine Mitglieder der Stammbelegschaft kündigen. Das Landesarbeitsgericht Köln sorgt für Kündigungsschutz.
Der Fall: Zulieferer kündigt Stammmitarbeitern
Ein Zuliefererbetrieb der Automobilbranche mit knapp über 100 Mitarbeitern hatte aufgrund einer Volumenreduktion seines Auftraggebers einen Personalüberhang. Darum kündigte er betriebsbedingt einer Reihe von Stammmitarbeitern. Der Haken: Neben seiner Stammbelegschaft hatte er schon über mehrere Jahre mehrere Leiharbeitnehmer quasi-kontinuierlich – mit Ausnahme von Werksferien und zum Jahresende – eingesetzt. Darum klagten die gekündigten Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht Köln.
Das Urteil
Die dortigen Richter wie auch in nächster Instanz das Landesarbeitsgericht Köln bekräftigten den Kündigungsschutz. So seien die Arbeitsplätze der Leiharbeitnehmer als freie Arbeitsplätze anzusehen, auf denen die gekündigten Mitarbeiter hätten weiterbeschäftigt werden können. Schließlich seien die Leiharbeiter auch nicht als Vertretungsreserve eingesetzt worden, sondern hätten fortlaufend ein ständig vorhandenes Sockel-Arbeitsvolumen abgedeckt. Mit dieser Begründung wies das LAG die Berufung zurück (LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020, Az. 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20).
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