Büroalltag - Schriftsatz als PDF per Mail verschickt: Wann gilt der Empfang als rechtzeitig?
Bei der Zusendung von fristkritischen Schriftsätzen als PDF per E-Mail gilt es zu beachten, dass der Eingang erst durch das Ausdrucken des Dokuments vollzogen ist. Ein Versand am Abend des letzten Tages reicht dementsprechend nicht aus, da dann das schriftliche Dokument erst am nächsten Tag erstellt wird.
Der Fall: Fax erfolglos, Scan geschickt
Ein Rechtsanwalt hatte am Ablauftag einer Beschwerdebegründungsfrist erfolglos versucht, seinen Schriftsatz per Fax an das Gericht zu senden. Daraufhin scannte er den unterschriebenen Schriftsatz ein und verschickte ihn per Mail. Beim Oberlandesgericht ging diese Mail abends um 19.21 Uhr ein. Jedoch wurde sie erst am nächsten Morgen um 9.17 Uhr an die entsprechende Serviceeinheit weitergeleitet, wo sie ausgedruckt wurde. Zu spät. Die Beschwerde wurde verworfen.
Das Urteil
Eine diesbezügliche Rechtsbeschwerde fand ihren Weg zum BGH, wo sie jedoch erfolglos blieb. Die Richter betonten, dass ein per E-Mail an das Gericht übermittelter Schriftsatz erst dann als schriftlich eingereicht gilt, wenn das Dokument dort ausgedruckt vorliegt. Während ein Telefax laut früherer Rechtsprechung tatsächlich durch den vollständigen Empfang der elektronischen Signale als fristwahrend eingegangen gelten kann, treffe dies nicht auf die Übermittlung einer E-Mail zu (BGH, Beschluss vom 08.05.2019, Az. XII ZB 8/19).
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