Rechtsprechung - Mandat beendet? Dann müssen Unterlagen herausgegeben werden
Wer seinem Klienten nach Mandatswechsel nicht alle Unterlagen, wie etwa Buchführungsbestandteile oder elektronische Daten, herausgibt, verletzt seine Berufspflicht. Das Landgericht Frankfurt betont, was selbstverständlich ist.
Der Fall: Unterlagen zurückgehalten
Ein Steuerberater erbat vom ehemaligen Berater seines Klienten Informationen und Unterlagen. Alle Kontaktversuche scheiterten, worauf der Mandatsnachfolger die Steuerberaterkammer einschaltete. Dieser gegenüber erklärte der frühere Berater wider besseren Wissens, dass er nur noch digitalisierte Unterlagen besäße. Weitere Auskunftsersuchen der Kammer wurden ignoriert, weshalb sogar ein Zwangsgeld festgesetzt wurde.
Das Urteil
Es folgte ein standesgerichtliches Verfahren, in dem ein Verstoß gegen die Grundsätze pflichtgemäßer Berufsausübung festgestellt wurde. So seien alle Dokumente, auch solche mit vorbereitenden Arbeitsergebnissen wie etwa Buchführungsbestandteilen oder entsprechende elektronische Daten herauszugeben – zumindest solange der frühere Berater keine fälligen und offenen Honoraransprüche vorzuweisen hat. So verhängten die Richter berufsrechtliche Sanktionen (LG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2018, Az. 5–35 StL 4/16).
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