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AFB-Rechtsprechung - Freispruch - Beleidigende Äußerungen gegenüber einer Richterin

Aufgrund fehlenden Vorsatzes sprach das Amtsgericht Augsburg einen Rechtsanwalt frei, dem die Staatsanwaltschaft Beleidigung einer Richterin in einem Schriftsatz vorgeworfen hatte.

Der Fall: Viel Frust, eine Notiz

Sie habe postpubertäre Rachegelüste und sei entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant – dies stand in einem Schriftsatz, den ein Anwalt an das Amtsgericht faxte. Der Urheber verteidigte sich mit dem Gesamtkontext. Die betroffene Richterin habe vorher weder auf schriftliche noch telefonische Terminverlegungswünsche reagiert, den Kontakt verweigert und sodann einen Termin auf unbestimmte Zeit verschoben. Aus Ärger darüber habe er besagte Äußerung in einer Terminnotiz verfasst, die dann später in seinen Schriftsatz eingeflossen sei. 

Das Urteil

Das Amtsgericht Augsburg sah die Äußerungen als geeignet an, eine Ehrverletzung darzustellen, auch war für das Gericht unerfindlich, warum sie unbedingt in den Schriftsatz einfließen musste. Jedoch konnte man keinen Beleidigungsvorsatz in der erforderlichen Sicherheit nachweisen, auch war die Einlassung des Angeklagten, dass man die Äußerung im Gesamtkontext sehen muss, nicht zu widerlegen. Ergo: Freispruch (Urteil, Az. 19 Cs 400 Js 120055/15).

 

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