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Mietrecht - Infektionsschutz: Gerichtsvollzieher darf Zwangsräumungen nicht pauschal ablehnen

Darf in Corona-Zeiten die Rechtspflege ruhen? Ein Gerichtsvollzieher hatte mit Verweis auf die Regelungen des Infektionsschutzes die Durchführung einer Zwangsräumung abgelehnt. Das AG Fulda befand dies für nicht grundsätzlich zulässig.

Der Fall: Räumung abgelehnt

Ein Vermieter hatte gegen einen im selben Haus wohnenden Mieter, der seit Monaten keine Miete mehr zahlte, die Ruhe störte und die Immobilie beschädigte, einen vollstreckbaren Titel zur Räumung erwirkt. Zwar bestätigte der Gerichtsvollzieher dem beauftragenden Anwalt des Mieters den Auftragseingang, weigerte sich aber, die Räumung durchzuführen. Dazu berief er sich auf die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus. Dagegen legte der Vermieteranwalt Erinnerung ein, der der Gerichtsvollzieher jedoch nicht nachkam. Er wandte ein, dass er dem Infektionsschutz nicht genügen könnte, auch sei es allein durch die Anzahl der beteiligten Personen – darunter unter Umständen auch Angehörige von Risikogruppen – unmöglich, Abstands- und Hygienevorgaben zu erfüllen.

Das Urteil

Das Amtsgericht Fulda hielt die Erinnerung für zulässig. Unter Verweis auf die hessische Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten seien zum gegebenen Zeitpunkt Aufenthalte von Gruppen bis zehn Personen zulässig, bei Begegnung mit anderen Personen gelte der Mindestabstand. Mit diesen Bestimmungen müsse sich der Gerichtsvollzieher auseinandersetzen, eine Räumung sei unter Beachtung dieser Bestimmungen nicht grundsätzlich unmöglich. Auch könne bei Angehörigen von Risikogruppen in diesem Fall eine Vertretung erfolgen. So gelte es, bei der Rechtspflege jeden Einzelfall zu prüfen und die Interessen abzuwägen (AG Fulda, Urteil vom 18.06.2020, Az. 51 M 1342/20).

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