Rechtsprechung - Doppelte RVG-Vergütung als Mindesthonorar? Darf in AGB vereinbart werden
Das Doppelte der gesetzlichen Gebühren darf ein Anwalt per AGB als Mindesthonorar durchaus vereinbaren. Das OLG München hat das bestätigt.
Der Fall: Zeithonorar und Mindestvergütung angesetzt
Um einen Streitwert von 50.000 Euro ging es zwischen einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt und seinem ehemaligen Mandanten, für den ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geprüft wurde. In der entsprechenden Vergütungsvereinbarung hatte der Mandant u.a. der Vereinbarung eines Zeithonorars zugestimmt. Außerdem gab es Mandatsbedingungen des Anwalts, in denen „mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung“ angesetzt war. Mithilfe einer negativen Feststellungsklage wollte der Mandant den gesamten Anspruch des Anwalts abwehren, dieser legte eine (Wider-)Klage ein.
Die Begründung
Die Richter des erstinstanzlich damit befassten LG sprachen dem Anwalt ca. 15.500 Euro zu, später bestätigte dies das OLG. Es läge keine überraschende Klausel im Sinne des §305c BGB vor, dazu genüge die gegebenenfalls unübliche Verdopplung der Honoraruntergrenze nicht. Dadurch, dass in der Vergütungsvereinbarung sowohl das Zeithonorar als auch das Mindesthonorar unter der gleichen Gliederungsnummer geregelt waren, sei kein Überraschungsmoment gegeben. Auch für eine Verletzung des Transparenzgebots oder eine unangemessene Benachteiligung fanden die Richter keine Anzeichen (OLG München, Leitsatz vom 30.11.2016, Az. 15 U 1298/16).
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