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AFB-Neue Medien - Xing und Co.: Unlauteres Abwerben von Mitarbeitern über soziale Netzwerke ist wettbewerbswidrig

Die Online- Plattform „Xing“ dient dem Social- Networking neuer und bestehender Business-Kontakte. Auch Personalvermittlern nutzen sie für ihre Arbeit, um Mitglieder dort ansprechen und ihnen neue berufliche Perspektiven aufzuzeigen. Das Landgericht Heidelberg hat den unlauteren Wettbewerb hierbei in seinem Urteil vom 23.05.2012 unterbunden (Az. 1 S 58/11).


Der Fall
Ein Personalvermittler schrieb zwei Mitarbeitern eines Personaldienstleisters: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." Darin sah der Arbeitgeber der angeschriebenen Arbeitnehmer ein wettbewerbswidriges Handeln. Doch die von einem beauftragten Rechtsanwalt geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung blieb erfolglos, so dass der Dienstleister gegen den Personalvermittler auf Ersatz der entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von rund 800 EUR klagte – mit Erfolg.

 

Das Urteil
Das Handeln des Beklagten wertete das Landgericht Heidelberg als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ohne hierfür eine sachliche Begründung zu geben, seien die Äußerungen des Beklagten abwertend, wodurch in das Interesse des Klägers auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit unverhältnismäßig eingegriffen werde.

Auch sah das Gericht es als erwiesen an, dass darüber hinaus durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr.10 UWG vorliege. Die Formulierung der Nachricht könne nur als Versuch der Abwerbung verstanden werden. Dies sei dann unzulässig, wenn durch herabsetzende Äußerungen unlautere Begleitumstände hinzukämen. Das Gericht sprach dem Kläger den Anspruch auf Ersatz der entstandenen Abmahnkosten zu. (LG Heidelberg, Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11).

 

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