AFB-Neue Medien - Nach Unterlassungserklärung: gelöschter Content darf nicht im Cache von Suchmaschinen auftauchen
Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung und Löschung des entsprechenden Website-Inhalts muss der Betreiber einer Website sicherstellen, dass dieser Inhalt auch in einer Internetsuchmaschine nicht mehr auffindbar ist. So entschied das Oberlandesgericht Celle am 29.01.2015 (Az. 13 U 58/14).
Wenn Website-Inhalte oder ganze Websites gelöscht werden müssen, reicht diese Maßnahme allein nicht aus, denn die Inhalte könnten noch in den Caches von Suchmaschinen auftauchen. Dies muss der Schuldner zumindest bei der meist verwendeten Suchmaschine Google überprüfen. Tauchen dort gelöschte Website-Inhalte auf, muss er bei dem Suchmaschinen-Anbieter einen Antrag auf Löschung stellen.
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