AFB-Haftung - Haftungsrisiken für Steuerberater im Rahmen eines Dauermandats
Zwar richtet sich die Aufgabe eines Steuerberaters grundsätzlich zunächst nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats, doch muss er sich dabei mit den steuerrechtlichen Punkten befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Dazu zählen auch ungefragt Hinweise zu bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu geben, wie der Bundesgerichtshof entschied (BGH 23.2.12, IX ZR 92/08, Abruf-Nr. 121051, KP 12, 152).
Der Fall
Zu den Pflichten des Steuerberaters zählt, dass er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern muss, auch wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat. Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines jeden Steuerberaters, seine Mandanten nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB vor Schaden zu bewahren. Auf Fehlentscheidungen seines Klienten, die für ihn offen zutage treten, muss er im Rahmen eines umfassenden Dauermandats, das alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, hinzuweisen. Und Folgen und Möglichkeiten von zivilrechtlichen Steuergestaltungen und deren Voraussetzungen jenseits der konkret zu bearbeitenden Angelegenheiten beleuchten.
In dem von Oberlandesgericht Koblenz verhandelten hatte ein Steuerberater ein solches beschränktes Dauermandat inne. Die in dem vorliegenden Rechtsstreit klagende A-GmbH und die B-GmbH waren Schwestergesellschaften. Der Steuerberater war für die A-GmbH zunächst umfassend und ab Mitte 2004 im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses sowie der jeweiligen Steuererklärungen tätig. Zugleich war er Steuerberater der B-GmbH.
Im Jahr 2005 schloss die A-GmbH mit der B-GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (GAV) ab, mit dem sich gem. § 2 GAV die A-GmbH verpflichtete, ihren gesamten Gewinn an die B-GmbH abzuführen. Zwar war der beklagte Steuerberater an der Erstellung des GAV nicht beteiligt, doch erhielt er von dem beurkundenden Notar eine Abschrift der notariellen Urkunde. Im März 2006 beantragte er die Herabsetzung der KSt-Vorauszahlungen für die A-GmbH und berücksichtigte den Inhalt des GAV bei der Erstellung des Jahresabschlusses der A-GmbH zum 31.12.06. Im Rahmen einer für die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung bei der A-GmbH stellte sich bei der Bewertung des GAV das Fehlen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i.S. des § 14 KStG heraus mit der Folge der Besteuerung des ermittelten Gewinns. Danach entstanden bei der A-GmbH für die Jahre 2006 und 2007 KSt inklusive Zinsen und Solidaritätszuschläge für Körperschaftssteuer in einer Höhe von fast 190.000 EUR. Dieser Betrag wurde gegenüber dem Steuerberater als Schaden geltend gemacht.
Laut Ansicht der A-GmbH hätte der Steuerberater darauf hinweisen müssen, dass das gewünschte steuerliche Ergebnis bei der Schwesterkonstruktion nicht erreicht werden kann. Bei pflichtgemäßer Beratung hätten die Gesellschafter die Voraussetzungen einer Organschaft herbeigeführt und die bezweckte Steuerersparnis erzielt. Zumindest wäre der GAV nicht abgeschlossen worden und die Gewinne wären bei der A-GmbH verblieben.
Das Urteil
Im konkreten Fall wurde vom OLG Koblenz eine Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung seiner Pflichten verneint, da auch bei unterstellter Pflichtverletzung diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Rahmen der von dem Mandanten nachzuweisenden haftungsausfüllenden Kausalität immer geklärt werden muss, wie er sich bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Dazu sind die Handlungsalternativen zu prüfen, die dem Mandanten bei sachgerechter Belehrung offen gestanden hätten. Deren Rechtsfolgen müssen ermittelt und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden. Hierzu hatte die betroffene A-GmbH im Prozess nicht ausreichend vorgetragen.
(OLG Koblenz, 15.4.14, 3 U 633/13, Abruf-Nr. 142236 )
Entgegen der Entscheidung in diesem konkreten Fall, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Steuerberater, der mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss und/oder die Erklärungen zu KSt und GwSt fertigt, auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat mit dem Mandanten die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen muss (BGH 23.2.12, IX ZR 92/08, Abruf-Nr. 121051, KP 12, 152). So haftet der Steuerberater auch, wenn er seinen Mandanten pflichtwidrig nicht darauf hinweist, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem sogenannten Sanierungserlass hat (BGH 13.3.14, IX ZR 23/10, Abruf-Nr. 141224).
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